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Vollmacht für den Nachlass erstellen:
für Erbengemeinschaft, Gericht und Bestattung

Mit einer Vollmacht regelt eine einzelne Person den Nachlass für alle Beteiligten. Wer sie über den Tod hinaus erteilt, macht den Erbschein für viele Geschäfte entbehrlich. Füllen Sie die Vorlage im Browser aus und drucken Sie sie aus.

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Nachlassvollmacht erstellen

Tragen Sie Vollmachtgeber, Bevollmächtigten und den Erbfall ein. Wird die Vollmacht noch zu Lebzeiten erteilt, bleiben Sterbedatum und Aktenzeichen leer.

1

Pflichtfeld

Vollmachtgeber (erteilt die Vollmacht)

2

Pflichtfeld

Bevollmächtigter (handelt im Namen des Vollmachtgebers)

3

Vertragsdetails

Erbfall und Art der Vollmacht

4

Optional

Konditionen

5

Optional

Ort & Datum

Keine Datenübertragung — Erstellung erfolgt 100 % lokal im Browser

Was eine Vollmacht im Erbfall leisten kann

Eine Nachlassvollmacht ist die schriftliche Erklärung, mit der eine Person eine andere ermächtigt, den Nachlass eines Verstorbenen zu regeln. Sie entsteht in zwei Konstellationen: der Erblasser erteilt sie noch zu Lebzeiten, oder die Erben erteilen sie nach dem Erbfall untereinander — meist an einen Miterben, der die Erbengemeinschaft nach außen vertritt.

Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt der Wirkung. Eine transmortale Vollmacht wirkt sofort und bleibt über den Tod hinaus bestehen; der Bevollmächtigte kann also schon zu Lebzeiten und danach ohne Unterbrechung handeln. Eine postmortale Vollmacht wird dagegen erst mit dem Sterbefall wirksam — vorher darf der Bevollmächtigte nichts tun.

Beide Formen können den Erbschein entbehrlich machen. Wer eine wirksame Vollmacht über den Tod hinaus vorlegt, muss für viele Geschäfte nicht erst das Nachlassgericht bemühen und spart die Gerichtsgebühr, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Ein Anspruch darauf besteht nicht — jede Stelle entscheidet selbst, ob ihr die Vollmacht als Nachweis genügt.

Der Tod beendet die Vollmacht nicht automatisch

Eine erteilte Vollmacht erlischt nicht von selbst mit dem Erbfall. Sie wirkt fort, bis sie widerrufen wird — nach dem Tod durch die Erben, die in die Stellung des Erblassers eintreten. Der ausdrückliche Satz „Diese Vollmacht gilt über den Tod hinaus" nimmt der Stelle jeden Zweifel.

Pflichtangaben

Das muss die Stelle sehen

1

Erblasser: Name, Geburtsdatum, letzter Wohnsitz und — nach dem Erbfall — das Sterbedatum.

2

Vollmachtgeber: Der Erblasser zu Lebzeiten oder ein Erbe nach dem Erbfall, mit Anschrift.

3

Bevollmächtigter: Name, Anschrift und Ausweisnummer der handelnden Person.

4

Umfang: Welche Geschäfte erledigt werden dürfen; pauschale Formulierungen werden häufiger zurückgewiesen.

5

Fortgeltung: Der ausdrückliche Satz, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt.

6

Unterschrift: Eigenhändig, mit Ort und Datum; jeder Vollmachtgeber unterschreibt für sich.

Grundlage: §§ 164 ff. BGB; zum Fortbestand nach dem Erbfall § 168 BGB und § 672 BGB

Nachlassvollmacht erstellen: in vier Schritten

So erstellen Sie die Vollmacht und machen sie gegenüber Behörden, Gerichten und Vertragspartnern verwendbar.

1

Beteiligte klären

Klären Sie, wer die Vollmacht erteilt und wer den Nachlass nach außen vertreten soll.

2

Umfang festlegen

Benennen Sie die Geschäfte ausdrücklich — Verträge, Wohnung, Versicherungen, Gericht.

3

Herunterladen und ausdrucken

Laden Sie das PDF oder die Word-Datei herunter und drucken Sie sie aus.

4

Unterschreiben und Nachweise beilegen

Unterschreiben Sie eigenhändig und legen Sie Sterbeurkunde und Erbnachweis bei, sobald der Erbfall eingetreten ist.

Welche Vollmacht zu welcher Situation passt: und was zusätzlich verlangt wird

Der Erbfall verlangt je nach Zeitpunkt und Aufgabe eine andere Vollmacht. Diese Übersicht ordnet die Situation dem passenden Dokument zu.

Situation Passende Vollmacht Zusätzlich verlangt
Der Erblasser lebt noch Vollmacht über den Tod hinaus (transmortal) Ausdrücklicher Satz zur Fortgeltung
Die Vollmacht soll erst später greifen Vollmacht auf den Todesfall (postmortal) Sterbeurkunde beim ersten Einsatz
Mehrere Erben, einer soll handeln Vollmacht der Miterben an einen Vertreter Je Miterbe eine eigene Unterschrift
Verträge kündigen, Wohnung auflösen Vollmacht zur Nachlassabwicklung Sterbeurkunde und Erbnachweis
Antrag oder Termin beim Nachlassgericht Vollmacht für das Nachlassgericht Häufig öffentlich beglaubigt
Beisetzung organisieren Bestattungsvollmacht Sterbeurkunde, bei bestehendem Grab die Grabnutzungsurkunde

Ob eine Stelle die Vollmacht ohne Erbschein akzeptiert, entscheidet sie selbst. Bei Kreditinstituten hängt es vom Wortlaut der Vollmacht und vom Zeitpunkt ihrer Erteilung ab.

Häufige Fragen: Vollmacht und Nachlass

Die Fragen, die nach einem Todesfall am häufigsten aufkommen.

Gilt eine Vollmacht nach dem Tod weiter?

Ja, wenn nichts anderes darin steht. Eine Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Erbfall — sie wirkt fort, bis sie widerrufen wird. Der ausdrückliche Zusatz „gilt über den Tod hinaus" verhindert, dass die Stelle daran zweifelt.

Was unterscheidet transmortale und postmortale Vollmacht?

Der Zeitpunkt der Wirkung. Die transmortale Vollmacht wirkt sofort nach der Erteilung und bleibt danach bestehen. Die postmortale Vollmacht wird erst mit dem Sterbefall wirksam — zu Lebzeiten darf der Bevollmächtigte von ihr keinen Gebrauch machen.

Ersetzt die Vollmacht einen Erbschein?

Häufig ja. Wer eine wirksame Vollmacht über den Tod hinaus vorlegt, braucht für viele Geschäfte keinen Erbschein und spart dessen Gebühr. Ein Anspruch darauf besteht nicht: jede Stelle prüft selbst, ob ihr die Vollmacht als Legitimation genügt. Für Eintragungen im Grundbuch bleibt ein förmlicher Nachweis nötig.

Wer kann die Vollmacht nach dem Erbfall widerrufen?

Die Erben. Sie treten in die Stellung des Erblassers ein und können die Vollmacht jederzeit widerrufen. Ob in einer Erbengemeinschaft ein einzelner Miterbe allein widerrufen darf, ist umstritten — im Zweifel widerrufen alle Miterben gemeinsam und schriftlich.

Muss die Nachlassvollmacht notariell beglaubigt werden?

Für die meisten Geschäfte nicht; die einfache Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift genügt. Verlangt der Vorgang selbst eine strengere Form — etwa bei Grundstücken oder beim Erbscheinsantrag —, muss auch die Vollmacht mindestens öffentlich beglaubigt sein.

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